2.3.2. Nach dem unter E. 2.2.3 hiervor Ausgeführten ist der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten das Opfer unter Einsatz eines Klappmessers räuberisch erpresst zu haben. Hierbei handelt es sich um ein schweres Gewaltverbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO (vgl. E. 2.2.3.1 hiervor). Aufgrund des aktenkundigen Verhaltens des Beschwerdeführers besteht die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass dieser in Freiheit erneut ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben würde.