2025, Ziff. II.3.2 ff.; Stellungnahme vom 25. März 2025, Ziff. II.3.1). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher ebenso wie zu den unbestritten gebliebenen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in E. 5.4.4 betreffend die "schwere Beeinträchtigung" des Opfers i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO zu Recht bejaht. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.