2 StGB zu qualifizieren ist oder nicht. Auch die Tatsache, dass nicht der Beschwerdeführer das Klappmesser geführt und dem Opfer vorgehalten hat, ist mit der Vorinstanz infolge des dringenden Verdachts eines mittäterschaftlichen Zusammenwirkens zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten ohne Belang (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Mit dieser zutreffenden Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert auseinander, sondern begnügt sich mit der Wiederholung seiner diesbezüglich bereits vorgebrachten Argumentation (vgl. Beschwerde, Ziff. II.2.1.3 ff.; Haftentlassungsgesuch vom 17. März -7-