Damit ging die Gefahr einher, dass der Mitbeschuldigte in einer kritischen Situation vom Klappmesser Gebrauch machen und damit das Opfer erheblich verletzen oder sogar töten könnte (vgl. BGE 124 IV 97 E. 2d mit Hinweisen). Bei der in Frage stehenden Anlasstat handelt es sich demnach sowohl abstrakt als auch in ihrer konkreten Tatausführung um ein gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes schweres Delikt, unabhängig davon, ob das mitgeführte Klappmesser als gefährliche Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren ist oder nicht.