2.2.3.2. Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt hat C._____ (fortan: Mitbeschuldigter) anlässlich der mutmasslich durch diesen in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer begangenen räuberischen Erpressung nicht nur ein Klappmesser mit sich geführt, sondern dieses auch zur Bedrohung von D._____ (fortan: Opfer) benutzt. Damit ging die Gefahr einher, dass der Mitbeschuldigte in einer kritischen Situation vom Klappmesser Gebrauch machen und damit das Opfer erheblich verletzen oder sogar töten könnte (vgl. BGE 124 IV 97 E. 2d mit Hinweisen).