Er richtet sich in erster Linie gegen das Vermögen und die persönliche Freiheit des Opfers (BGE 124 IV 97 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2009 vom 24. September 2010 E. 2.2), setzt aber auch in seinem Grundtatbestand immer eine mehr oder weniger grosse Gefährdung des Opfers voraus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 89). Entsprechend wird in der Lehre mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich jeder Raub, mindestens aber jener in seinen qualifizierten Formen (Ziff.