2.2.3. 2.2.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht grundsätzlich nicht, jedoch liege "lediglich (aber immerhin!) allenfalls der Grundtatbestand von Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB vor", welcher keine qualifizierte Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO darstelle (Beschwerde, Ziff. II.1.1 und II.2.1.4). Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Beim Raub handelt es sich bereits in seiner Grundform um ein schweres Verbrechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB). Er richtet sich in erster Linie gegen das Vermögen und die persönliche Freiheit des Opfers (BGE 124 IV 97 E. 2d;