Im Abstand von 70 - 80 cm habe der Mitbeschuldigte ihm das Messer auf Bauchhöhe vorgehalten. Der Mitbeschuldigte selbst gab an, dass das Opfer in der genannten Situation keine Fluchtmöglichkeit gehabt habe. Selbst nachdem das Opfer der Aufforderung nachgekommen ist, habe der Beschuldigte dem Opfer noch zusätzlich einen Faustschlag verpasst, woraufhin dem Opfer für eine kurze Zeit schwarz vor Augen geworden sei. -6- Die konkreten Umstände des durchgeführten Raubüberfalles erfüllen die notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer 'schweren Beeinträchtigung' des Opfers i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO."