Ungeachtet von der Tatsache, dass der Messereinsatz im Rahmen des Raubüberfalls nicht zu einer physischen Verletzung des Opfers führte, ist aufgrund des bislang erstellten Tathergangs von einer schweren Beeinträchtigung seiner Integrität auszugehen. Dem Opfer wurde an einer abgelegenen Stelle ein Messer vorgehalten, mit der Aufforderung verbunden, Geld zu überweisen. Die Situation war gemäss Aussagen des Opfers von einer aggressiven Grundstimmung geprägt gewesen. So sei er von den Beschuldigten geschubst und hinter einen Container gedrängt worden. Im Abstand von 70 - 80 cm habe der Mitbeschuldigte ihm das Messer auf Bauchhöhe vorgehalten.