5.4.4 Nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1bis StPO ist vorausgesetzt, dass die qualifizierte Anlasstat die 'physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt'. Damit wird die in Frage kommende Anlasstat auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben und oder schwere sexuelle Integrität eingeschränkt. Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" soll darüber hinaus sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden.