mittäterschaftlichen Zusammenwirkens zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten. Damit einher geht die Zurechnung der Handlungen des Mitbeschuldigten an den Beschuldigten. Unter Berücksichtigung des Geständnisses des Beschuldigten hinsichtlich der Tat an sich, ist mindestens der Grundtatbestand des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB als erfüllt zu betrachten, was nach Ansicht des hiesigen Gerichts für die geforderte qualifizierte Anlasstat ausreichend ist. Entsprechend dem Gesagten genügt die vorliegend zu beurteilende Anlasstat den notwendigen Voraussetzungen eines "Verbrechens oder eines schweren Vergehens" i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO.