Bereits aus den bislang bekannten Umständen kann damit eine qualifizierte Tatbegehung (über den Grundtatbestand hinaus) zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Die Tatsache, dass nicht der Beschuldigte, sondern C._____ das Messer geführt und vorgehalten hat, ist insofern nicht von Belang, da der Beschuldigte im Rahmen der Verhandlung vom 31. März 2025 selbst ausführte, bereits vorgängig vom Messer gewusst zu haben. Gemäss Ausführungen des Mitbeschuldigten C._____ soll zudem der Beschuldigte diesen konkret aufgefordert haben, das Messer zum Raubüberfall mitzunehmen (vgl. Einvernahme von C.___