Damit ging vorliegend die Gefahr einher, dass der Beschuldigte bzw. der das Messer führende Mitbeschuldigte in einer kritischen Situation vom Messer Gebrauch machen und damit das Opfer erheblich verletzen oder sogar töten könnte. Des Weiteren hat der Mitbeschuldigte hinsichtlich des Tathergangs ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte das Opfer gepackt und gegen den Container geschubst haben soll, sodass das Opfer mit dem Rücken gegen den Container gestanden sei, wodurch das Opfer nicht habe 'abhauen' können (vgl. Einvernahme von C._____ vom 14. März 2025, Frage 91).