vom 14. März 2025, Frage 49 ff.). Der Mitbeschuldigte C._____ hat folglich das Klappmesser beim Raubüberfall nicht nur mit sich geführt, sondern dieses zur Bedrohung des Opfers benutzt. Damit ging vorliegend die Gefahr einher, dass der Beschuldigte bzw. der das Messer führende Mitbeschuldigte in einer kritischen Situation vom Messer Gebrauch machen und damit das Opfer erheblich verletzen oder sogar töten könnte.