2.2. 2.2.1. Art. 221 Abs. 1bis StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat (lit. a; BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). 2.2.2. Die Vorinstanz bejahte in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene räuberische Erpressung vom 18. November 2024 in Z._____ das Vorliegen einer qualifizierten Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO mit folgender Begründung (angefochtene Verfügung, E. 5.4.3 f.):