a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). -4- 2.1.2. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs- oder Sicherheits-)Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Un- tersuchungs- oder Sicherheits-)Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).