3.4. Der Beschwerdeführer nahm zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Eingabe vom 30. April 2025 Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 31. März 2025 betreffend die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.