2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge (gewährte amtliche Verteidigung)." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 23. April 2025 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung.