2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entsprach dem Haftentlassungsgesuch nicht und leitete es daher am 20. März 2025 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid weiter. Sie beantragte gleichzeitig die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 20. Juli 2025. 2.4. Mit Verfügung vom 31. März 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und verlängerte dessen Untersuchungshaft bis zum 20. Juli 2025.