Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.102 (HA.2025.157; STA.2024.11311) Art. 130 Entscheid vom 7. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 31. März 2025 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen räuberischer Erpressung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Januar 2025 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Januar 2025 bis am 20. April 2025 in Untersuchungshaft versetzt. 2.2. Mit Eingabe vom 17. März 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschat Lenzburg-Aarau ein Gesuch um Entlassung aus der Un- tersuchungshaft. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entsprach dem Haftentlassungs- gesuch nicht und leitete es daher am 20. März 2025 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid weiter. Sie beantragte gleichzeitig die Verlängerung der Unter- suchungshaft um drei Monate bis zum 20. Juli 2025. 2.4. Mit Verfügung vom 31. März 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und verlängerte dessen Untersuchungshaft bis zum 20. Juli 2025. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 9. April 2025 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. März 2025 mit Eingabe vom 17. April 2025 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Verfügung des ZMG (BG Baden) vom 31. März 2025 aufzuhe- ben, das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. März 2025 sei gutzuheissen und das Haftverlängerungsgesuch der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2025 sei abzuweisen. -3- 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge (gewährte amtliche Verteidigung)." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 23. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 23. April 2025 unter Hinweis auf die Begründung der angefoch- tenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. 3.4. Der Beschwerdeführer nahm zur Beschwerdeantwort der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau mit Eingabe vom 30. April 2025 Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 31. März 2025 betreffend die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formge- recht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Be- schwerde ist einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig (sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr), wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). -4- 2.1.2. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs- oder Sicherheits-)Haft eine oder mehrere mildere Mass- nahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Un- tersuchungs- oder Sicherheits-)Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 2.2. 2.2.1. Art. 221 Abs. 1bis StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlass- tat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Per- son durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psy- chische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat (lit. a; BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). 2.2.2. Die Vorinstanz bejahte in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgewor- fene räuberische Erpressung vom 18. November 2024 in Z._____ das Vor- liegen einer qualifizierten Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO mit folgender Begründung (angefochtene Verfügung, E. 5.4.3 f.): " 5.4.3 Die abschliessende rechtliche Würdigung des vorliegenden Vorfalls wird vom Sachgereicht vorzunehmen sein. Erstellt ist, dass der Beschuldigte ge- meinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ das Opfer D._____ im Rahmen eines vorgetäuschten Drogenverkaufs dazu aufgefordert haben, dem Mitbe- schuldigten mittels Twint-Überweisung Geld zu senden. Als das Opfer auf die mehrmalige Aufforderung der Täter nicht reagiert haben soll, habe der Mitbeschuldigte C._____ ein Klappmesser gezückt, womit das Opfer zusätz- lich unter Druck gesetzt werden sollte (vgl. Einvernahme von C._____ vom 14. März 2025, Frage 49 ff.). Der Mitbeschuldigte C._____ hat folglich das Klappmesser beim Raubüberfall nicht nur mit sich geführt, sondern dieses zur Bedrohung des Opfers benutzt. Damit ging vorliegend die Gefahr einher, dass der Beschuldigte bzw. der das Messer führende Mitbeschuldigte in ei- ner kritischen Situation vom Messer Gebrauch machen und damit das Opfer erheblich verletzen oder sogar töten könnte. Des Weiteren hat der Mitbe- schuldigte hinsichtlich des Tathergangs ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte das Opfer gepackt und gegen den Container ge- schubst haben soll, sodass das Opfer mit dem Rücken gegen den Container gestanden sei, wodurch das Opfer nicht habe 'abhauen' können (vgl. Ein- vernahme von C._____ vom 14. März 2025, Frage 91). Bereits aus den bislang bekannten Umständen kann damit eine qualifizierte Tatbegehung (über den Grundtatbestand hinaus) zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Die Tatsache, dass nicht der Beschuldigte, sondern C._____ das Messer geführt und vorgehalten hat, ist insofern nicht von Belang, da der Beschuldigte im Rahmen der Verhandlung vom 31. März 2025 selbst ausführte, bereits vorgängig vom Messer gewusst zu haben. Gemäss Ausführungen des Mitbeschuldigten C._____ soll zudem der Be- schuldigte diesen konkret aufgefordert haben, das Messer zum Raubüber- fall mitzunehmen (vgl. Einvernahme von C._____ vom 14. März 2025, Frage 69 und 102). Es besteht folglich zumindest der dringende Verdacht eines -5- mittäterschaftlichen Zusammenwirkens zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten. Damit einher geht die Zurechnung der Handlungen des Mitbeschuldigten an den Beschuldigten. Unter Berücksichtigung des Geständnisses des Beschuldigten hinsichtlich der Tat an sich, ist mindes- tens der Grundtatbestand des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB als erfüllt zu betrachten, was nach Ansicht des hiesigen Gerichts für die geforderte qualifizierte Anlasstat ausreichend ist. Entsprechend dem Gesagten genügt die vorliegend zu beurteilende Anlass- tat den notwendigen Voraussetzungen eines "Verbrechens oder eines schweren Vergehens" i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO. 5.4.4 Nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1bis StPO ist vorausgesetzt, dass die qualifizierte Anlasstat die 'physische, psychische oder sexuelle Integrität ei- ner Person schwer beeinträchtigt'. Damit wird die in Frage kommende An- lasstat auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechts- güter wie z.B. Leib und Leben und oder schwere sexuelle Integrität einge- schränkt. Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" soll darüber hinaus sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Hingegen ist nicht erheblich, dass die qualifizierte Anlasstat auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physi- schen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausge- blieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2025, 7B_1440/2024, E. 4.4). Das Opfer hat im Rahmen seiner Einvernahme vom 5. Februar 2025 aus- geführt, dass es im Vorfeld der Einvernahme aufgrund der Erinnerungen bzw. Gedanken an die Tat nicht habe schlafen können und auch Angst vor den zwei Beschuldigten habe. Zum Vorfall gab es an, dass die Beschuldig- ten es angeschrien hätten und ihm damit gedroht haben, es abzustechen, wenn es das Geld nicht überweisen würde. Es habe zwar körperlich nichts abbekommen, aber bis heute habe es seine Psyche runtergerissen. Es habe nicht gewusst, ob er [C._____] es einfach machen würde, wenn es nein sage bzw. ob er es verbluten lassen würde, sodass es sterben würde. Es sei ihm zudem nicht vorgekommen, als würden die Beschuldigten dies zum ersten Mal machen. Entsprechend habe es dem Mitbeschuldigten zugetraut, dass dieser es mit dem Messer auch tatsächlich verletze (vgl. Einvernahme von D._____ vom 5. Februar 2025, Frage 43 und 50 ff.). Ungeachtet von der Tatsache, dass der Messereinsatz im Rahmen des Raubüberfalls nicht zu einer physischen Verletzung des Opfers führte, ist aufgrund des bislang erstellten Tathergangs von einer schweren Beeinträch- tigung seiner Integrität auszugehen. Dem Opfer wurde an einer abgelege- nen Stelle ein Messer vorgehalten, mit der Aufforderung verbunden, Geld zu überweisen. Die Situation war gemäss Aussagen des Opfers von einer aggressiven Grundstimmung geprägt gewesen. So sei er von den Beschul- digten geschubst und hinter einen Container gedrängt worden. Im Abstand von 70 - 80 cm habe der Mitbeschuldigte ihm das Messer auf Bauchhöhe vorgehalten. Der Mitbeschuldigte selbst gab an, dass das Opfer in der ge- nannten Situation keine Fluchtmöglichkeit gehabt habe. Selbst nachdem das Opfer der Aufforderung nachgekommen ist, habe der Beschuldigte dem Opfer noch zusätzlich einen Faustschlag verpasst, woraufhin dem Opfer für eine kurze Zeit schwarz vor Augen geworden sei. -6- Die konkreten Umstände des durchgeführten Raubüberfalles erfüllen die notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer 'schweren Beein- trächtigung' des Opfers i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO." 2.2.3. 2.2.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht grundsätz- lich nicht, jedoch liege "lediglich (aber immerhin!) allenfalls der Grundtatbe- stand von Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB vor", welcher keine qualifizierte Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO dar- stelle (Beschwerde, Ziff. II.1.1 und II.2.1.4). Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Beim Raub handelt es sich bereits in seiner Grundform um ein schweres Verbrechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB). Er richtet sich in erster Linie gegen das Vermögen und die persönliche Freiheit des Opfers (BGE 124 IV 97 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2009 vom 24. September 2010 E. 2.2), setzt aber auch in seinem Grundtatbe- stand immer eine mehr oder weniger grosse Gefährdung des Opfers vo- raus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 89). Entsprechend wird in der Lehre mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich jeder Raub, min- destens aber jener in seinen qualifizierten Formen (Ziff. 2-4), die Anord- nung von Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr zulassen sollte (Urteil des Bundesgerichts 7B_1440/2024, 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). 2.2.3.2. Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt hat C._____ (fortan: Mitbeschuldigter) anlässlich der mutmasslich durch diesen in mittä- terschaftlichem Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer begangenen räuberischen Erpressung nicht nur ein Klappmesser mit sich geführt, son- dern dieses auch zur Bedrohung von D._____ (fortan: Opfer) benutzt. Da- mit ging die Gefahr einher, dass der Mitbeschuldigte in einer kritischen Si- tuation vom Klappmesser Gebrauch machen und damit das Opfer erheblich verletzen oder sogar töten könnte (vgl. BGE 124 IV 97 E. 2d mit Hinwei- sen). Bei der in Frage stehenden Anlasstat handelt es sich demnach so- wohl abstrakt als auch in ihrer konkreten Tatausführung um ein gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes schweres Delikt, unabhängig davon, ob das mitgeführte Klappmesser als gefährliche Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren ist oder nicht. Auch die Tatsache, dass nicht der Beschwerdeführer das Klappmesser geführt und dem Opfer vor- gehalten hat, ist mit der Vorinstanz infolge des dringenden Verdachts eines mittäterschaftlichen Zusammenwirkens zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten ohne Belang (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Mit dieser zutreffenden Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde nicht substantiiert auseinander, sondern begnügt sich mit der Wiederholung seiner diesbezüglich bereits vorgebrachten Argumentation (vgl. Beschwerde, Ziff. II.2.1.3 ff.; Haftentlassungsgesuch vom 17. März -7- 2025, Ziff. II.3.2 ff.; Stellungnahme vom 25. März 2025, Ziff. II.3.1). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher ebenso wie zu den unbestritten gebliebenen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in E. 5.4.4 be- treffend die "schwere Beeinträchtigung" des Opfers i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO zu Recht bejaht. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 2.3. 2.3.1. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt sodann als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges "schweres Verbrechen" verüben werde. Zwar wurde in der bisherigen Bundesgerichtspraxis nicht wörtlich vom Erfordernis einer "ernsthaften und unmittelbaren" Gefahr (von neuen Schwerverbrechen) ge- sprochen. Es bestand aber in diesem Sinne schon altrechtlich eine restrik- tive Haftpraxis, indem das Bundesgericht ausdrücklich betonte, qualifizierte Wiederholungsgefahr komme nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erschiene. Bei der konkreten Prog- nosestellung wird im Übrigen weiterhin dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen dro- hen. Bei einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr geht die Bundes- gerichtspraxis von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" aus zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit. Bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen kann auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden. Die richter- liche Prognosebeurteilung stützt sich dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3.2. Nach dem unter E. 2.2.3 hiervor Ausgeführten ist der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten das Opfer unter Einsatz eines Klappmessers räuberisch erpresst zu haben. Hierbei handelt es sich um ein schweres Gewaltverbre- chen im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO (vgl. E. 2.2.3.1 hiervor). Auf- grund des aktenkundigen Verhaltens des Beschwerdeführers besteht die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass dieser in Freiheit erneut ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben würde. So wurde er mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15. November 2022 (Beilage 1 zur Stel- lungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2025) im Strafverfahren STA6 ST.2022.3720 wegen Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an einem Passanten vom 1.Oktober 2022 verurteilt. Weiter besteht gestützt auf die Anklageschrift vom 18. Juli 2024 im Strafverfahren STA6 ST.2023.2889 (Beilage 2 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2025) der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschwerdefüh- rer wegen eines am 14. Juli 2023 versuchten Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 -8- Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2, wonach mit Anklageerhebung grundsätzlich von einem bestehenden dringenden Tat- verdacht auszugehen sei). Insbesondere ist dabei – wie die Vorinstanz zu- treffend erwogen hat (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.5.2 S. 10) – zu beachten, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Verurteilung we- gen eines im Oktober 2022 begangenen Raubs und hängiger Anklage we- gen eines schweren Gewaltverbrechens vom 14. Juli 2023 (versuchter Raub) mutmasslich am 18. November 2024 erneut an einer gleichartigen Tat (räuberische Erpressung) beteiligt war. Allein die ihm drohenden Stra- fen halten den Beschwerdeführer daher nicht von erneuten gleichartigen Taten ab. Weiter fällt auf, dass bei den Vorfällen im Juli 2023 und im No- vember 2024 mutmasslich derselbe Mitbeschuldigte als Mittäter agierte und dabei jeweils den gewaltsamen Teil der Tat übernommen hat. So setzte der Mitbeschuldigte in der vorliegenden Anlasstat unbestritten ein Klappmesser zur Bedrohung des Opfers ein und wird ihm im Rahmen der Tat vom 14. Juli 2023 vorgehalten, dem Opfer "frontal mit der Faust der linken Hand auf das rechte Auge" geschlagen zu haben, während der Be- schwerdeführer zum Opfer gesagt haben soll, "gib alles" (Anklageschrift vom 18. Juli 2024 im Strafverfahren STA6 ST.2023.2889 [Beilage 2 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2025], S. 3). Auch beim Vorfall, der zur rechtskräftigen Verurteilung geführt hat, nahm der da- malige Mittäter das Opfer in den "Schwitzkasten/Würgegriff" und der Be- schwerdeführer forderte vom Opfer mit den Worten "Gib Geld!" das Bargeld (Strafbefehl STA6 ST.2022.3720 vom 15. November 2022 [Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2025], S. 1). Zwei der drei Vorfällen gemeinsam ist weiter, dass von den Opfern im Zuge ei- nes vermeintlichen Betäubungsmittelverkaufs Geld abgenommen werden sollte. Dabei vereinbarte jeweils der Beschwerdeführer die Übergaben der Betäubungsmittel gegen Geld mit dem jeweiligen Opfer (Strafbefehl STA6 ST.2022.3720 vom 15. November 2022 [Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2025], S. 1: "Der Beschuldigte A._____ hat vorgängig mit dem Zivil- und Strafkläger per Snapchat Kontakt aufge- nommen. Er hat mit ihm ein Treffen für Samstag, 01. Oktober 2022, 10.00 Uhr, beim Bahnhof QQ._____ vereinbart. Dort wollte der Zivil- und Straf- kläger von A._____ 50 g Marihuana für CHF 370.00 erwerben."; Anklage- schrift vom 18. Juli 2024 im Strafverfahren STA6 ST.2023.2889 [Beilage 2 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2025], S. 3; Ein- vernahme Opfer vom 18. November 2024, Frage 1: "Ich wollte bei ihm Tab- letten holen gehen, mit meinem Dealer mit dem ich über Instagram ge- schrieben habe. Das ist auch der mit der weissen Jacke. […] Derjenige mit dem weissen Mantel hat zum anderen gesagt, mach es. Der andere mit der schwarzen Jacke hatte danach das Messer gezogen […]"). Mit Blick auf die drei Vorfälle besteht zumindest der Verdacht, dass der Beschwerdeführer jeweils als eigentlicher Drahtzieher agierte, so arrangierte er in zwei Fällen die fingierten Betäubungsmittelverkäufe mit den Opfern und auch beim -9- Vorfall vom 14. Juli 2023 forderte er das Opfer auf, ihnen "alles" zu geben. Folglich dürften für den Beschwerdeführer die Mittäter austauschbar gewe- sen sein, was sich bereits daraus ergibt, dass bei der ersten Tat noch ein anderer Mittäter agierte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. II.2.2.2) ist es damit unbeachtlich, dass nicht er "letztin- stanzlich" über den Messereinsatz bestimmte, denn es besteht mit den Ausführungen des Opfers und des Mitbeschuldigten zumindest der Ver- dacht, dass er – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.5.2 S. 10) – den Mitbeschuldigten konkret dazu aufgefor- dert hat, das Messer als weiteres Druckmittel mitzunehmen resp. hervor- zuholen (vgl. Einvernahme Opfer vom 5. Februar 2025, Frage 36 f.; vgl. Einvernahme Mitbeschuldigter vom 14. März 2025, Frage 67 ff.). Zu- sammengefasst ist mit Blick auf die drei vergleichbaren Taten innert eines Zeitraums von rund zwei Jahren und die zunehmende Gewaltintensität (Einsatz eines Klappmessers bei der letzten Tat) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr aus- geht, dass der Beschwerdeführer erneut ein gleichartiges "schweres Ver- brechen" verüben wird. Daran ändert auch nichts, dass die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau bisher kein Gefährlichkeitsgutachten über den Be- schwerdeführer in Auftrag gegeben hat. Die simple Gleichung des Be- schwerdeführers, da kein Gefährlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben worden sei, sei er nicht gefährlich im Sinne des vorliegend zu prüfenden Haftgrunds (Beschwerde, Ziff. II.2.2.4; Stellungnahme vom 30. April 2025, Ziff. 2.), greift zu kurz. 2.4. 2.4.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Be- stimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungs- gefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits ver- hältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). 2.4.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Verhältnismässigkeit der Un- tersuchungshaft (vgl. Beschwerde, Ziff. II.3). Mit der Vorinstanz (angefoch- tene Verfügung, E. 5.6) sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO ersichtlich, mit welchen der gleiche Zweck wie mit der Haft erreicht werden könnte. Insbesondere scheiden Massnahmen wie etwa Aufenthalts- oder Kontaktverbote aus, da für die drohenden Straftaten - 10 - (Raub bzw. räuberische Erpressung von mutmasslichen Betäubungsmittel- kunden) die unterschiedlichsten Orte und ein unbestimmter Personenkreis in Frage kommen. Auch mittels eines Electronic Monitorings i.S.v. Art. 237 Abs. 3 StPO oder Auflagen i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. c-f StPO könnte der vorliegenden Wiederholungsgefahr nicht wirksam begegnet werden. 2.5. Die Dauer der bis zum 20. Juli 2025 angeordneten Untersuchungshaft ist mit Blick auf die Vorstrafe des Beschwerdeführers, die ihm gemäss An- klage vom 18. Juli 2024 drohende unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Mo- naten sowie die ihm betreffend das vorliegend im Raum stehende Delikt drohende Strafe (bereits im Falle einer Verurteilung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft) verhältnismässig. 2.6. Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuwei- sen. 3. Der Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die seinem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens vor der dannzumal zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 11 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch