2.3.2. Die berufsbedingte Beziehungsnähe der Mitglieder des Bezirksgerichts A._____ zu Bezirksrichter F._____, dem "Stiefvater" des Opfers, ist offensichtlich. Damit liegen objektiv betrachtet Gegebenheiten vor, die den -4- Anschein ihrer Befangenheit zu begründen vermögen. Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen.