Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.9 (ST.2023.78) Art. 53 Entscheid vom 21. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Boog Klingler Gesuchsteller Bezirksgericht A._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 12. Dezember 2023 erhob die Staatsanwaltschaft C._____ beim Be- zirksgericht A._____ gegen B._____ Anklage unter anderem wegen straf- barer Handlungen gegen die sexuelle Integrität seiner Tochter D._____. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 stellten zwei Präsidenten des Be- zirksgerichts A._____ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für sich und die übrigen Mitglieder des Bezirksgerichts A._____ das Gesuch um Bewilligung des Ausstands und Überweisung des Verfahrens [Nr.] an ein anderes Bezirksgericht. 2.2. Das Ausstandsgesuch wurde den Parteien des Strafverfahrens mit Verfü- gung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 5. Januar 2024 zur Stellungnahme innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zugestellt. Sämtliche Parteien sprachen sich für die Gutheissung des Ausstandsgesuchs aus. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsge- such einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und end- gültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betrof- fen sind. 1.2. Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie An- hang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist. -3- 2. 2.1. Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 2.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 der Vor- bemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unpartei- ischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv be- trachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffen- den Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisato- rischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vorein- genommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint. Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 140 I 326 E. 5.1; BGE 144 I 234 E. 5.2; BGE 148 IV 137 E. 2.2; je mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch wird damit begrün- det, dass das Opfer, D._____, die Tochter von E._____ sei, welche wiede- rum mit F._____ verheiratet sei, der als Bezirksrichter am Bezirksgericht A._____ tätig sei. Bezirksrichter F._____ befinde sich im Ausstand. Sämt- liche Mitglieder des Bezirksgerichts A._____ seien mit ihrem Kollegen F._____ regelmässig in Zivil- und Strafverfahren im Einsatz. Die gegebene Konstellation begründe unweigerlich die Vermutung der Befangenheit aller Mitglieder des Bezirksgerichts A._____, was die Beurteilung der in Frage stehenden Vorwürfe durch das Bezirksgericht A._____ ausschliesse. 2.3.2. Die berufsbedingte Beziehungsnähe der Mitglieder des Bezirksgerichts A._____ zu Bezirksrichter F._____, dem "Stiefvater" des Opfers, ist offen- sichtlich. Damit liegen objektiv betrachtet Gegebenheiten vor, die den -4- Anschein ihrer Befangenheit zu begründen vermögen. Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen. 3. Weil nach dem Gesagten eine Stellvertretung innerhalb des Bezirksge- richts A._____ ausgeschlossen ist, ist die vorliegende Strafsache an ein anderes Bezirksgericht zu übertragen. Zuständig hierfür ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG), an welche die Sache deshalb nach Rechtskraft zu über- weisen ist. 4. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegen- den Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StPO). Den Parteien ist im vorliegenden Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb keine Entschädigungen auszurichten sind. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts A._____ in der Strafsache B._____ wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -5- Aarau, 21. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin Richli Boog Klingler