1.4. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. April 2024 ist zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO durch die Verfahrensleitung nicht einzutreten. -8- 2. 2.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Über allfällige Entschädigungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist (unter Hinweis auf Art. 421 Abs. 1 StPO und das Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3) angesichts des offenen Ausgangs des Strafverfahrens im Endentscheid zu befinden. Die Verfahrensleiterin entscheidet: