329 Abs. 2 StPO) sowie die Rechtshängigkeit und damit die Verfahrensleitung während der Dauer der Sistierung in Anwendung von Art. 329 Abs. 3 StPO an die Staatsanwaltschaft Baden zurückübertragen wurde (vgl. JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 67 zu Art. 329 StPO). Wie erwähnt, wird der Beschwerdeführer nach erneuter Einreichung der Anklage samt Akten beim erstinstanzlichen Gericht abermals um Akteneinsicht ersuchen können. Demzufolge kann die verfahrensleitende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 19. März 2024 nicht mit Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO angefochten werden.