Der Beschwerdeführer rügt sodann nicht, dass die Strafsache durch den Rückweisungsentscheid nicht innert angemessener Frist behandelt würde und darin eine formelle Rechtsverweigerung zu erblicken wäre. Entgegen dem Beschwerdeführer liegt keine Rechtsverweigerung vor, indem der Präsident des Bezirksgerichts Baden das bei ihm gestellte Akteneinsichtsgesuch als gegenstandlos geworden abgeschrieben hat. Die Abschreibung erfolgte vielmehr folgerichtig, nachdem das Verfahren beim Gerichtspräsidium Baden sistiert (Art. 329 Abs. 2 StPO) sowie die Rechtshängigkeit und damit die Verfahrensleitung während der Dauer der Sistierung in Anwendung von Art.