1.3.2. Mit Blick auf die in E. 1.2 dargelegte Lehre und Rechtsprechung ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer durch die Sistierung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Baden kein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für ihn günstigen Entscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte. Reicht die Staatsanwaltschaft Baden die Anklage samt den von ihr als fallrelevant erachteten Akten beim Gerichtspräsidium Baden wieder ein, kann der Beschwerdeführer vielmehr erneut ein Gesuch um Akteneinsicht und allenfalls um Beizug weiterer Akten stellen.