Das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils kann einer rechtsuchenden Partei nicht entgegengehalten werden, wenn sie der Auffassung ist, ihre Sache werde durch einen Sistierungs- bzw. Rückweisungsentscheid nicht innert angemessener Frist behandelt, und eine formelle Rechtsverweigerung rügt. Dies könnte beispielsweise bei einer beschuldigten Person oder einem Privatkläger der Fall sein, wenn das Strafverfahren zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, obschon das erstinstanzliche Gericht diese selbst vornehmen könnte. In jedem Fall muss die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots ernsthaft drohen.