Das Gericht weist die Anklage somit gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift gemäss Art. 325 StPO nicht entspricht. Obwohl Art. 329 Abs. 2 StPO dies nicht ausdrücklich vorsieht, weist es die Anklage auch dann an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Akten nicht i.S.v. Art. 100 StPO betreffend die Aktenführung ordnungsgemäss erstellt sind (BGE 141 IV 39 E. 1.6.1). -6-