" 1. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind vollumfänglich abzuweisen und es sei ihm keine Einsicht in Akten der rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers." 3.5. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer zu den Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft Baden und des Privatklägers Stellung. Die Verfahrensleiterin zieht in Erwägung: