3. Es sei Ziff. 5 der Verfügung vom 19. März 2024 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Baden eine Parteientschädigung von CHF 648.60 auszubezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zulasten des Staates." 3.2. Am 23. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Noveneingabe ein, mit welcher er beantragte: " 1. Es sei I._____, Rechtsanwalt, Q._____ als Vertreter einer Drittperson keine Akteneinsicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu gewähren.