" 1. Es seien Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 19. März 2024 aufzuheben und es sei das Verfahren bei der Vorinstanz weiterzuführen. 2. Es sei Ziff. 4 der Verfügung vom 19. März 2024 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die Akten des Verfahrens herauszugeben. Eventualiter sei Ziff. 4 der Verfügung vom 19. März 2024 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, über das Akteneinsichtsgesuch einen Entscheid zu fällen.