3. Das Verfahren wird beim Bezirksgericht Baden als erledigt abgeschrieben. Die Rechtshängigkeit geht zurück an die Staatsanwaltschaft. 4. Das Akteneinsichtsgesuch des Beschuldigten wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Die Kosten des Vorverfahrens gehen zurück an die Staatsanwaltschaft." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 25. März 2024 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 4. April 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen: