2.6. C._____ erklärte mit Stellungnahmen vom 29. Februar 2024 als Vertreter des Privatklägers sowie in eigenem Namen, dass ein Akteneinsichtsrecht nur im Zusammenhang mit den Straftatbeständen des angefochtenen Strafbefehls bestehe und die Akten aus anderen Strafuntersuchungen auszusondern seien. 2.7. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden verfügte am 19. März 2024: " 1. Die Hauptverhandlung vom 25. April 2024 wird abgesetzt. 2. Das Verfahren wird sistiert und die Akten gehen an die Staatsanwaltschaft zurück. -4-