Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.99 (ST.2023.133; STA.2020.1759) Art. 290 Entscheid vom 24. September 2024 Besetzung Oberrichterin Jacober, Verfahrensleiterin Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Sine Selman, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Privatkläger B._____, […] vertreten durch C._____, […] Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom gegenstand 19. März 2024 betreffend Rückweisung an die Staatsanwalt- schaft Baden / Verweigerung der Akteneinsicht im Strafverfahren gegen A._____ -2- Die Verfahrensleiterin entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ und D._____ führten am 29. März 2020 (als einzige Anwesende) eine "ausserordentliche Generalversammlung" ("Universalversammlung") der E._____ AG durch. Bis dahin gehörten dem Verwaltungsrat der E._____ AG F._____ (Präsident mit Einzelunterschrift), D._____ und C._____ (Mitglieder je mit Kollektivunterschrift) sowie G._____ und H._____ (je ohne Zeichnungsberechtigung) an. An dieser "Universalver- sammlung" wurde "einstimmig" die Abwahl der bisherigen Verwaltungsräte F._____, C._____ und H._____ beschlossen; D._____ und G._____ wur- den als Verwaltungsräte bestätigt und A._____ wurde als neuer Verwal- tungsrat und Präsident des Verwaltungsrats gewählt. Über diese "Univer- salversammlung" erstellten A._____ und D._____ ein Protokoll. Am 30. März 2020 führten (einzig) A._____ und D._____ eine "Verwaltungs- ratssitzung" durch, an welcher sie sich je die Einzelzeichnungsberechti- gung erteilten. Die beschlossenen Änderungen der Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der Zeichnungsberechtigungen meldete D._____ am 1. April 2020 dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau zur Eintragung an, welches diese in der Folge vornahm. 1.2. C._____ und H._____ erstatteten mit Eingabe vom 14. April 2020 bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen A._____ und D._____ we- gen Falschbeurkundung, unwahren Angaben gegenüber Handelsregister- behörden und allfälligen weiteren Straftatbeständen. Mit Eingabe vom 28. April 2021 erstatteten C._____ und H._____ überdies Strafanzeige gegen A._____ und D._____ wegen ungetreuer Geschäfts- besorgung und allfälligen weiteren Straftatbeständen. 1.3. 1.3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 5. Juni 2023 u.a. die Einstellung des Strafverfahrens gegen A._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. Diese Teileinstellungsverfü- gung wurde am 13. Juni 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 1.3.2. Mit Strafbefehl ST.2020.1759 vom 12. Juni 2023 verurteilte die Staatsan- waltschaft Baden A._____ wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und Erschleichens einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tages- -3- sätzen à Fr. 110.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 1'900.00. Gegen diesen Strafbefehl erhob A._____ am 29. Juni 2023 Einsprache. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Baden den Strafbefehl samt allen Akten an das Bezirksgericht Baden mit dem Hinweis, dass der Strafbefehl als Anklageschrift gelte. 2.2. Am 25. Januar 2024 wurden der Vertreter des Privatklägers B._____ und A._____ auf den 25. April 2024 zur Hauptverhandlung vor den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vorgeladen. Der Privatkläger wurde über den Verhandlungstermin informiert. 2.3. F._____ beantragte mit Schreiben vom 1. Februar 2024 unter Bezugnahme auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. Januar 2024, dass alle ihn betreffenden Verfahrensakten den Parteien im Strafverfahren gegen A._____ nicht zugänglich zu machen seien. 2.4. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 ersuchte A._____ um vollständige Ak- teneinsicht. 2.5. F._____ hielt mit Eingabe vom 26. Februar 2024 an seinem Antrag vom 1. Februar 2024 fest. 2.6. C._____ erklärte mit Stellungnahmen vom 29. Februar 2024 als Vertreter des Privatklägers sowie in eigenem Namen, dass ein Akteneinsichtsrecht nur im Zusammenhang mit den Straftatbeständen des angefochtenen Strafbefehls bestehe und die Akten aus anderen Strafuntersuchungen aus- zusondern seien. 2.7. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden verfügte am 19. März 2024: " 1. Die Hauptverhandlung vom 25. April 2024 wird abgesetzt. 2. Das Verfahren wird sistiert und die Akten gehen an die Staatsanwaltschaft zurück. -4- 3. Das Verfahren wird beim Bezirksgericht Baden als erledigt abgeschrieben. Die Rechtshängigkeit geht zurück an die Staatsanwaltschaft. 4. Das Akteneinsichtsgesuch des Beschuldigten wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Die Kosten des Vorverfahrens gehen zurück an die Staatsanwaltschaft." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 25. März 2024 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 4. April 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es seien Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 19. März 2024 aufzuheben und es sei das Verfahren bei der Vorinstanz weiterzuführen. 2. Es sei Ziff. 4 der Verfügung vom 19. März 2024 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die Akten des Verfahrens herauszugeben. Eventualiter sei Ziff. 4 der Verfügung vom 19. März 2024 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, über das Akteneinsichtsgesuch einen Entscheid zu fällen. 3. Es sei Ziff. 5 der Verfügung vom 19. März 2024 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Baden eine Parteientschädigung von CHF 648.60 auszubezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zulas- ten des Staates." 3.2. Am 23. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Noveneingabe ein, mit welcher er beantragte: " 1. Es sei I._____, Rechtsanwalt, Q._____ als Vertreter einer Drittperson keine Akteneinsicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu gewähren. 2. Es sei das Wiedererwägungsgesuch vom 27. März 2024 der Staatsanwalt- schaft Baden an das Bezirksgericht Baden als Beweismittel für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren zu den Akten zu nehmen." -5- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte in der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2024 die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.4. Der Privatkläger beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2024: " 1. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind vollumfänglich abzuwei- sen und es sei ihm keine Einsicht in Akten der rechtskräftig abgeschlosse- nen Strafverfahren zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdefüh- rers." 3.5. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer zu den Be- schwerdeantworten der Staatsanwaltschaft Baden und des Privatklägers Stellung. Die Verfahrensleiterin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklage- schrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvor- aussetzungen erfüllt sind (lit. b) und Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht ent- scheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Das Gericht weist die Anklage somit gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift gemäss Art. 325 StPO nicht entspricht. Ob- wohl Art. 329 Abs. 2 StPO dies nicht ausdrücklich vorsieht, weist es die Anklage auch dann an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Akten nicht i.S.v. Art. 100 StPO betreffend die Aktenführung ordnungsgemäss erstellt sind (BGE 141 IV 39 E. 1.6.1). -6- 1.2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen erstin- stanzlicher Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (vgl. Art. 65 Abs. 1 StPO). Der vom erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO ergangene Entscheid betreffend die Sistierung und die Rückweisung zur Ergänzung der Untersuchung ist ein verfahrens- leitender Entscheid. Damit ist die Beschwerde nur bei Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils zulässig (BGE 143 IV 175 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 1.3.2). Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils auf kantonaler Ebene der gleiche wie jener, der in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gilt. Im Strafbereich bezieht sich dieser Nach- teil auf einen rechtlichen Nachteil, der nicht später mit einem Endentscheid oder einem anderen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid geheilt werden kann (BGE 143 IV 175 E. 2.2 f.). Hingegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung grundsätzlich nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 1.2.2 m.w.H.). Ausgeschlossen bleibt die Beschwerde mangels eines konkreten rechtli- chen Nachteils etwa bei der Rückweisung der Akten an die Anklagebe- hörde (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, 2011, Rz. 187 i.V.m. Rz. 192; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1510). Das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils kann einer rechtsuchenden Partei nicht entgegengehalten werden, wenn sie der Auf- fassung ist, ihre Sache werde durch einen Sistierungs- bzw. Rückwei- sungsentscheid nicht innert angemessener Frist behandelt, und eine for- melle Rechtsverweigerung rügt. Dies könnte beispielsweise bei einer be- schuldigten Person oder einem Privatkläger der Fall sein, wenn das Straf- verfahren zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, obschon das erstinstanzliche Gericht diese selbst vornehmen könnte. In jedem Fall muss die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungs- gebots ernsthaft drohen. Diese ist genauso wie das Vorbringen, das bishe- rige Verfahren dauere bereits übermässig lange, in einer den Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise darzulegen. Liegt eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots offensichtlich nicht vor oder vermag die rechtsuchende Partei nicht darzutun, dass sie sich in absehbarer Zeit die- sem Risiko ausgesetzt sieht, muss das Erfordernis des nicht wiedergutzu- machenden Nachteils erfüllt sein (BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteil des Bun- desgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 393 StPO). -7- 1.3. 1.3.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO erfolgte Sistierung und Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Baden sowie gegen die Abschreibung des Aktenein- sichtsgesuchs zufolge Gegenstandslosigkeit. 1.3.2. Mit Blick auf die in E. 1.2 dargelegte Lehre und Rechtsprechung ist festzu- halten, dass dem Beschwerdeführer durch die Sistierung des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens und die Rückweisung des Verfahrens an die Staats- anwaltschaft Baden kein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für ihn günstigen Entscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte. Reicht die Staatsanwaltschaft Baden die Anklage samt den von ihr als fallrelevant erachteten Akten beim Gerichtspräsidium Baden wieder ein, kann der Beschwerdeführer vielmehr erneut ein Gesuch um Ak- teneinsicht und allenfalls um Beizug weiterer Akten stellen. Der Beschwerdeführer rügt sodann nicht, dass die Strafsache durch den Rückweisungsentscheid nicht innert angemessener Frist behandelt würde und darin eine formelle Rechtsverweigerung zu erblicken wäre. Entgegen dem Beschwerdeführer liegt keine Rechtsverweigerung vor, indem der Prä- sident des Bezirksgerichts Baden das bei ihm gestellte Akteneinsichtsge- such als gegenstandlos geworden abgeschrieben hat. Die Abschreibung erfolgte vielmehr folgerichtig, nachdem das Verfahren beim Gerichtspräsi- dium Baden sistiert (Art. 329 Abs. 2 StPO) sowie die Rechtshängigkeit und damit die Verfahrensleitung während der Dauer der Sistierung in Anwen- dung von Art. 329 Abs. 3 StPO an die Staatsanwaltschaft Baden zurück- übertragen wurde (vgl. JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 67 zu Art. 329 StPO). Wie erwähnt, wird der Beschwerdeführer nach erneuter Einreichung der An- klage samt Akten beim erstinstanzlichen Gericht abermals um Aktenein- sicht ersuchen können. Demzufolge kann die verfahrensleitende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 19. März 2024 nicht mit Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO angefochten werden. 1.4. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. April 2024 ist zufolge of- fensichtlicher Unzulässigkeit gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO durch die Verfahrensleitung nicht einzutreten. -8- 2. 2.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Über allfällige Entschädigungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist (unter Hinweis auf Art. 421 Abs. 1 StPO und das Urteil des Bundesge- richts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3) angesichts des offenen Ausgangs des Strafverfahrens im Endentscheid zu befinden. Die Verfahrensleiterin entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 75.00, zusammen Fr. 475.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 24. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Verfahrensleiterin: Der Gerichtsschreiber: Jacober Huber