anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren offensichtlich kein persönlicher Zeitaufwand entstanden ist, der allenfalls entschädigungspflichtig wäre (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 15. März 2024 nichtig ist. 2. Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […]