2 Abs. 1 – 3 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau) bzw. deren Präsidentin weiterleiten würde. Aus prozessökonomischen Gründen ist die Sache daher direkt der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau bzw. deren Präsidentin zum Entscheid über das Vorliegen einer gültigen Berufungsanmeldung gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 24. Januar 2024 zu überweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Entschädigungen sind keine auszurichten, zumal dem nicht -8-