2.6. Bei diesem Ausgang wäre die Sache an sich zur weiteren Behandlung an den Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm zurückzuweisen. Angesichts seiner Schreiben vom 21. Februar und 5. März 2024 ist aber ohne Weiteres davon auszugehen, dass er die Sache verbunden mit dem Antrag, es sei das Fehlen einer gültigen Berufungsanmeldung gegen seinen im Dispositiv erlassenen Entscheid vom 24. Januar 2024 festzustellen, an die zuständige Berufungsinstanz (gemäss Anhang 1 [Geschäftsverteilungsordnung] Ziff. 2 Abs. 1 – 3 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau) bzw. deren Präsidentin weiterleiten würde.