2.5. Ob die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 15. März 2024, wie vom Beschwerdeführer auch beanstandet, rechtsgenüglich unterzeichnet war, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. So oder anders ist die Beschwerde, soweit sie gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 15. März 2024 gerichtet war, als (infolge Nichtigkeit des Anfechtungsobjekts) gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.