Die Unzuständigkeit des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm zum Erlass der Verfügung vom 15. März 2024 ist in Beachtung der obigen Erwägungen offensichtlich, weshalb die Nichtigkeit dieser Verfügung festzustellen ist (vgl. zu dieser Rechtsfolge auch das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2024 E. 6). Die Rechtssicherheit wird dadurch in keiner Weise tangiert, nachdem der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 15. März 2024 den Rechtsmittelweg ergriffen hat.