Dies ist als ein Entscheid über die (zweifelhafte) Gültigkeit einer Berufungsanmeldung zu verstehen, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zumindest mit der besagten E-Mail Berufung anmelden wollte. Wie vom Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm im Rahmen seiner Erwägungen an sich richtig erkannt, lag die Zuständigkeit zum Erlass eines solchen Entscheides nicht bei ihm, sondern bei der Berufungsinstanz. Seine Ausführungen, dass sich die Berufungsinstanz nicht als zuständig erachtet habe, ändern hieran nichts.