2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm stellte in seiner Verfügung vom 15. März 2024 fest, dass der Beschwerdeführer keine Berufungsanmeldung eingereicht habe. Er begründete dies mit seinen weiteren Feststellungen, dass die vom Beschwerdeführer per E-Mail eingereichte Berufungsanmeldung formungültig gewesen sei und dass in der vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eingereichten "Beschwerde" keine Berufungsanmeldung zu sehen sei. Dies ist als ein Entscheid über die (zweifelhafte) Gültigkeit einer Berufungsanmeldung zu verstehen, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zumindest mit der besagten E-Mail Berufung anmelden wollte.