403 Abs. 1 lit. a StPO ergebenden Zuständigkeitsordnung sind daher auch beachtlich, wenn (wie hier in Bezug auf die Berufungsanmeldung per E-Mail) die Zulässigkeit bzw. Gültigkeit einer Berufungsanmeldung aus einem anderen Grunde als der Rechtzeitigkeit in Frage steht oder wenn (wie hier in Bezug auf die beim Verwaltungsgericht eingereichte "Beschwerde") zweifelhaft ist, ob eine Parteieingabe als eine Berufungsanmeldung zu betrachten ist.