Wenngleich das Bundesgericht sich in diesem Urteil überwiegend zur konkret zu beantwortenden Frage äusserte, ob bei einem gestützt auf Art. 82 Abs. 1 StPO noch nicht begründeten erstinstanzlichen Urteil das erstinstanzliche Gericht oder die Berufungsinstanz über die strittige Rechtzeitigkeit einer Berufungsanmeldung zu befinden hat, stellte es doch auch in allgemeinerer Weise fest, dass ein erstinstanzliches Gericht die Zulässigkeit einer Berufung sowie die Rechtmässigkeit einer Berufungsanmeldung vor der Übermittlung an das Berufungsgericht nicht zu prüfen hat. Die bundesgerichtlichen Ausführungen zur sich aus Art. 403 Abs. 1 lit.