Abs. 1 StPO für den Verzicht auf eine schriftliche Begründung nicht erfüllt seien. Gelange hingegen Art. 82 Abs. 1 StPO zur Anwendung, müsse es dem erstinstanzlichen Gericht entgegen Art. 399 Abs. 2 StPO möglich sein, eine ihres Erachtens verspätete Berufungsanmeldung zusammen mit einem Antrag auf Nichteintreten ohne eine schriftliche Urteilsbegründung an die zuständige Berufungsinstanz weiterzuleiten. Erachte die Berufungsinstanz die Berufungsanmeldung als zulässig, sei das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen.