Dies müsse auch dann gelten, wenn es vom Eingang einer Berufungsanmeldung abhänge, ob das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen sei. Art. 399 Abs. 2 StPO, wonach das erstinstanzliche Gericht die Berufungsanmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht überweise, gelte nur uneingeschränkt, wenn das erstinstanzliche Urteil zwingend zu begründen sei, weil die Voraussetzungen von Art. 82 -6-