Das erstinstanzliche Gericht habe die Zulässigkeit der Berufung sowie die Rechtmässigkeit der Berufungsanmeldung vor der Übermittlung an das Berufungsgericht nicht zu prüfen. Es könne sich (müsse aber nicht) in einem Begleitschreiben zur Gültigkeit der Berufung äussern. Dies müsse auch dann gelten, wenn es vom Eingang einer Berufungsanmeldung abhänge, ob das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen sei.