Das Bundesgericht führte hierzu mit (zur Publikation vorgesehenem) Urteil 6B_149/2024 vom 14. Mai 2024 in E. 5 aus, dass nicht das erstinstanzliche Gericht, sondern das Berufungsgericht über die Rechtzeitigkeit einer Berufungsanmeldung zu entscheiden habe. Der Gesetzgeber habe in Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO für den Entscheid über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung nämlich bewusst nicht das vorbefasste erstinstanzliche Gericht, sondern das Berufungsgericht für zuständig erklärt. Das erstinstanzliche Gericht habe die Zulässigkeit der Berufung sowie die Rechtmässigkeit der Berufungsanmeldung vor der Übermittlung an das Berufungsgericht nicht zu prüfen.