Der Beschwerdeführer habe somit sehr wohl gewusst, was eine Berufungsanmeldung sei und wo diese einzureichen sei. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner "Beschwerde" an das Verwaltungsgericht keine Berufung habe anmelden wollen. 2.2. Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO).