Es sei auch nicht von einem Versehen auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich im Wissen darum, dass er Berufung anmelden könne, an das Verwaltungsgericht gewandt, um so Antworten zu den von ihm anlässlich der Hauptverhandlung gestellten fünf Fragen erhältlich zu machen. Am 6. Februar 2024 habe er zudem zunächst telefonisch und sodann – entgegen der erhaltenen Belehrung – per E-Mail beim Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm Berufung anmelden wollen. Der Beschwerdeführer habe somit sehr wohl gewusst, was eine Berufungsanmeldung sei und wo diese einzureichen sei.