In dieser "Beschwerde" habe der Beschwerdeführer das Fehlen der "gesetzlichen Formerfordernisse" des angefochtenen Urteils bemängelt, das angefochtene Urteil als "Verwaltungsakt" bezeichnet, eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils "erblickt" und die Beantwortung von fünf von ihm vorfrageweise bei der Hauptverhandlung gestellten Fragen beantragt. Eine Berufungsanmeldung lasse sich dieser "Beschwerde" aber auch nicht sinngemäss entnehmen, habe der Beschwerdeführer doch in Kenntnis der Verfahrensabläufe und der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils direkt das Verwaltungsgericht angeschrieben. Es sei auch nicht von einem Versehen auszugehen.